IV (INVALIDENVERSICHERUNG)

Bei sehr schweren Zahn-/Kieferanomalien bezahlt die Invalidenversicherung die gesamte notwendige kieferorthopädische Therapie, sofern die Kriterien (klinisch und röntgenologisch) für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens erfüllt sind.

Behandlungskosten eines Geburtsgebrechens werden von der IV längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Patienten übernommen. Anschliessend sind die Krankenkassen für die Behandlung zuständig, sofern medizinisch begründet werden kann, warum die Behandlung nicht vorher durchgeführt werden konnte.

Erfolgt bei einem unter 20-jährigen Patienten ein erster Untersuch mit Verdacht auf Vorliegen eines Geburtsgebrechens oder ein detaillierte Untersuchung (u.a. mit Fernröntgenseitenbild/Übersichtsröntgenbild) wird durch den Spezialisten “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie SSO“ automatisch abgeklärt, ob Anspruch auf den Bezug von IV-Leistungen vorliegt.